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 (Bildquelle: angelo esslinger/stock.adobe.com)
Bei PV-Anlagen gilt eine fünfjährige gesetzliche Gewährleistung. Schäden, die nach Abnahme an der PV-Anlage entstehen, muss der Betreiber nachweisen.(Bildquelle: angelo esslinger/stock.adobe.com)
Frage & Antwort

Fehlerhafte PV-Anlage reklamieren?

Auf meinem Hähnchenstall wurden 2012 und 2020 PV-Anlagen errichtet. Die PV-Anlage von 2012 geht bei Regen auf Störung. Ich frage mich, ob die Bauausführung korrekt war. Jetzt ist der Wechselrichter in Reparatur. Kann das eine Auswirkung eines korrodierten Kabels auf ein nachgelagertes Gerät sein? Und ich mache mir auch Sorgen um die Anlage von 2020, ob diese in einiger Zeit ähnliche Probleme haben wird. Wäre bei einer möglicherweise fehlerbehafteten Bauausführung noch eine Reklamationmöglich?

Paul H. in O.
Zunächst einmal gehen wir anhand Ihrer Beschreibung davon aus, dass es sich bei beiden Photo-voltaik(PV-)anlagen nicht nur um eine Lieferung einzelner Teile der Anlage handelte, sondern in beiden Fällen die Herstellung einer funktionstauglichen PV-Anlage auf den Stalldächern unter Beachtung der Tragfähigkeit geschuldet war. In diesen Fällen ist die Errichtung einer PV-Anlage nach dem Werkvertragsrecht zu beurteilen.
Möglicher technischer Defekt: Hinsichtlich der Störung der PV-Anlage aus dem Jahr 2012 gerade bei feuchtem Wetter kann rein technisch zum Beispiel von einem Isolationsfehler ausgegangen werden. Sind ungeschützte Leitungen an der Oberfläche ihrer Isolierung bereits angegriffen, beschleunigt sich dessen Alterungsprozess um ein Vielfaches. Im Wasser liegende Steckverbindungen beispielsweise werden in den laufenden Betriebsjahren undicht. Als Folge können dann Isolationsfehler und mitunter auch der Ausfall von Wechselrichtern auftreten. Diese Einschätzung ist jedoch eine reine Vermutung.
Gewährleistung oder Garantie: In Bezug zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten muss zwischen der gesetzlich vorgegebenen Gewährleistung und einer möglichen Garantie unterschieden werden. Durch einen Hersteller, Verkäufer oder Anlageninstallateur abgegebene Garantien sind freiwillig. Hierfür bedürfte es einer genauen Betrachtung der damals vereinbarten vertraglichen Bedingungen zwischen Ihnen und Ihrem Vertragspartner.
Verjährungsfristen beachten: Was die gesetzliche Gewährleistung anbelangt, ist es wichtig, dass mögliche Ansprüche nicht verjährt sind. Obwohl auch heutzutage teilweise noch eine Uneinigkeit innerhalb der Rechtsprechung besteht, ob bei PV-Anlagen Ansprüche nach zwei oder nach fünf Jahren verjähren, entschied der Bundesgerichtshof schon erstmalig im Jahr 2016, dass bei PV-Anlagen eine fünfjährige Verjährungsfrist gilt. Da die fünfjährige Verjährungsfrist "bei Bauwerken", auch bei Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, gilt, sofern sie für Konstruktion, Bestand und Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Komponenten der PV-Anlage so fest mit der Halle verbunden sind, dass eine Trennung vom Gebäude mit erheblichem Aufwand verbunden ist.
Trotz der hier angenommenen längeren Verjährungsfrist von fünf Jahren muss damit davon ausgegangen werden, dass mögliche Ansprüche bezüglich der Anlage aus dem Jahr 2012 mittlerweile verjährt und damit rechtlich nicht mehr durchsetzbar sind.

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Mängel sind zu beweisen: Hinsichtlich der Anlage aus dem Jahr 2020 vermuten Sie in Zukunft ähnlich auftretende Probleme aufgrund einer möglicherweise fehlerbehafteten Bauausführung. Um an dieser Stelle Rechte wie beispielsweise eine Nacherfüllung gegenüber Ihrem Vertragspartner geltend machen zu können, müssen Sie nachweisen, dass die Anlage auch wirklich mangelbehaftet ist, da die Beweislast nach Abnahme des Werkes auf Sie übergegangen ist.
Auf Nummer sicher gehen: An diesem Punkt kommt man oftmals nicht darum herum, einen sachverständigen Dritten einzuschalten, der Ihnen diesen Nachweis erbringt, wenn es Ihrerseits bereits Anzeichen für mögliche Schäden an der Anlage gibt. Sollten sich dann Mängel an der Anlage aus dem Jahr 2020 herausstellen, sind diese gegenüber Ihrem Vertragspartner anzuzeigen. Ihr damaliger Vertragspartner ist dann unter angemessener Fristsetzung aufzufordern, die Mängel zu beseitigen.
Alexandra Rochell, Rechtsanwältin, Zacharias & Partner mbH, Paderborn

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